Fragen zur Berufsunfähigkeitsversicherung

  • Um diese Frage beantworten zu können, benötigen Sie zunächst Ihre aktuellen Gehaltsunterlagen und die Ihnen vorliegenden Renteninformationen. Damit können Sie bestimmen, in welcher Höhe Sie Ihre Arbeitskraft absichern müssen, um im Falle einer Berufsunfähigkeit Ihre Lebensqualität weiter aufrecht erhalten zu können.

    Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht, wie Sie die Höhe der so genannten Versorgungslücke ermitteln können.

    Ihr monatliches Bruttoeinkommen                            2.500,00 €

    Ihr monatliches Nettoeinkommen                              1.700,00 €

    abzüglich der Gesetzlichen                                         –  900,00 €

    Erwerbsminderungsrente

    (ca. 36 % vom Bruttoeinkommen)

    Ihre Versorgungslücke bei

    Berufsunfähigkeit/ Erwerbsminderung.                   =  800,00 €

    Den Betrag, bzw. die monatliche Versorgungslücke in Höhe von 800,00 EUR sollten Sie also mindestens absichern.

    Mindestens deswegen, da eine Berufsunfähigkeit nicht immer auch eine Erwerbsminderung mit sich bringt. Sollte dies der Fall sein, würde die Deutsche Rentenversicherung keine Erwerbsminderungsrente zahlen und somit würde sich die Versorgungslücke noch vergrößern.

    Wie Sie diesen Betrag konkret absichern können, zeigen Ihnen die folgenden Beispiele:

  • Mit der Berufsunfähigkeitsversicherung sind Sie finanziell abgesichert, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen durch eine

    • körperliche oder psychische Erkrankung,
    • Körperverletzung oder einen
    • mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall

     

    Ihren Beruf für einen längeren Zeitraum zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben können und dies durch einen Arzt bestätigt wird.

    Leistungsvoraussetzungen SI WorkLife EXKLUSIV

    In unserem Tarif SI WorkLife EXKLUSIV erhalten Sie eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn Ihr Gesundheitszustand, der das Ausüben Ihrer beruflichen Tätigkeit verhindert, voraussichtlich mindestens 2 Jahre andauern wird.

    Sollte eine ärztliche Prognose über den voraussichtlichen Zeitraum der Berufsunfähigkeit nicht möglich sein, garantieren wir Ihnen die versicherten Leistungen bereits ab dem siebten Monat, wenn Sie zuvor schon mehr als sechs Monate berufsunfähig gewesen sind.

    Leistungsvoraussetzungen und -erweiterung SI WorkLife EXKLUSIV-PLUS

    Unser Tarif SI WorkLife EXKLUSIV-PLUS sieht bereits eine Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente vor, wenn Sie für voraussichtlich mindestens 6 Monate nicht in der Lage sind, Ihrer beruflichen Tätigkeit zu mindestens 50 % nachzugehen. Dies muss ebenfalls ärztlich bestätigt werden.

    Sofern eine ärztliche Prognose über die Dauer der Berufsunfähigkeit nicht möglich ist, garantieren wir Ihnen die versicherten Leistungen bereits rückwirkend ab dem ersten Monat der Berufsunfähigkeit, wenn Sie zuvor bereits durchgehend mindestens sechs Monate berufsunfähig gewesen sind.

    Das PLUS an Schutz:

    • Optionaler Arbeitsunfähigkeitsschutz: Sie können Ihren Tarif für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit erweitern. Sollten Sie während der Vertragsdauer für mindestens 6 Monate arbeitsunfähig werden, übernehmen wir Ihre Beitragszahlung für maximal 24 Monate und zahlen Ihnen zudem eine Arbeitsunfähigkeitsleistung aus. Diese entspricht der Höhe der versicherten Berufsunfähigkeitsrente.

     

  • Passen Sie Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung ganz einfach Ihrem Leben an – durch anlassbezogenen Ausbau oder in den ersten 5 Versicherungsjahren selbstverständlich auch ohne konkretes Ereignis.

    Mit der individuellen Ausbaugarantie, bzw. Nachversicherungsgarantie, können Sie Ihren Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung anpassen!

    Sie können ihn beispielsweise bei folgenden Lebensereignissen ausbauen:

    • Erreichen der Volljährigkeit
    • Abschluss einer Ausbildung
    • Meisterprüfung bestanden
    • Hochzeit oder Scheidung
    • Geburt oder Adoption eines Kindes
    • Gehaltssteigerung um mindestens 10 %
    • Erwerb oder Neubau einer Immobilie
    • Aufnahme einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit

     

  • Nein! Bei der SIGNAL IDUNA gibt es keine abstrakte Verweisung.

    Doch was bedeutet abstrakte Verweisung überhaupt?

    Dieser Begriff bezeichnet eine für Sie sehr nachteilige Vereinbarung. Sie sieht vor, dass im Falle einer Berufsunfähigkeit zunächst geprüft wird, ob Sie auf einen anderen Beruf „verwiesen“ werden können, den Sie aufgrund Ihrer Erfahrung oder Ausbildung zum/r Konditor/-in trotz der Berufsunfähigkeit ausüben könnten. Sie würden dann keine Rentenzahlung Ihrer Versicherung erhalten.

    Bei uns ausgeschlossen!

    In den Bedingungen unserer beiden Berufsunfähigkeits-Tarife wird die abstrakte Verweisung ausgeschlossen.

    Die einzige Ausnahme gilt für Auszubildende, die sich noch nicht im dritten Lehrjahr befinden. Da die Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist und gerade junge Menschen noch die Chance haben, sich für einen anderen beruflichen Werdegang zu entscheiden, prüfen wir in diesen Fällen eine Verweisung auf andere Berufe.

    • Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn eine Person ihren zuletzt ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen ­Gründen für längere Zeit nicht mehr zu mindestens 50 % ausüben kann. Für diesen Fall sind Sie über unsere Berufsunfähigkeitsversicherung abgesichert. Werden die bereits beschriebenen Leistungsvoraussetzungen erfüllt, zahlen wir die mit Ihnen vereinbarte monatliche Berufsunfähigkeitsrente aus.

     

    • Eine Erwerbs­unfähig­keit hingegen gilt erst dann, wenn eine Person aus gesundheitlichen Gründen gar nicht mehr oder nur noch zu einem kleinen Teil (beispielsweise unter 3 Stunden täglich) berufstätig sein kann. Auch hierfür kann eine Versicherung abgeschlossen werden. Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung zahlt ebenfalls eine mit Ihnen zuvor vereinbarte monatliche Rente an Sie – die Erwerbsunfähigkeitsrente.

     

    Achtung: Eine Berufsunfähigkeit kann nicht durch eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung abgesichert werden!

    Eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung ist deutlich günstiger als eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Dies liegt daran, dass das Risiko, gar nicht mehr arbeiten zu können – zum Glück – relativ gering ist.

    Der Eintritt einer Berufsunfähigkeit ist bei dieser Art der Versicherung jedoch nicht  abgesichert.

  • Staatliche Hilfe bei Berufsunfähigkeit:

    Wenn Sie nach dem 01.01.1961 geboren wurden, haben Sie bei einer Berufsunfähigkeit leider keinen Anspruch auf staatliche Leistungen. Sie müssen sich also privat vor den Risiken einer langfristigen Erkrankung, einem schweren Unfall oder einem vorzeitigen Kräfteverfall schützen.

    Staatliche Hilfe bei Erwerbsunfähigkeit:

    In der Gesetzgebung sind die Begriffe Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit unwichtig. Es wird nur zwischen zwei Ausprägungen einer Erwerbsminderung unterschieden. Hierfür kann eine Erwerbsminderungsrente (entweder eine „halbe“, oder eine „volle“) beantragt werden. Was dies bedeutet, erklären wir nachfolgend.

    Eine halbe Erwerbsminderungsrente können Sie beantragen, wenn es Ihnen nicht möglich ist, einen beliebigen, bzw. „unbestimmten“ Beruf länger als sechs Stunden am Tag auszuüben. Die Höhe der Rente beträgt ca. 18 % Ihres letzten Bruttoverdienstes.

    Eine volle Erwerbsminderungsrente können Sie beantragen, wenn Sie maximal drei Stunden pro Tag einen „unbestimmten“ Beruf ausüben können. Die Höhe der Rente beträgt ca. 36 % Ihres letzten Bruttoverdienstes.

    Es kommt also nicht darauf an, ob Sie Ihren erlernten, bzw. zuletzt ausgeführten Beruf noch ausüben können, sondern ob Sie generell noch in der Lage sind, länger als sechs Stunden täglich zu arbeiten.

    Weitere Voraussetzungen für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente:

    • Sie benötigen ein ärztliches Gutachten, aus dem hervorgeht, dass Sie maximal sechs oder auch drei Stunden täglich arbeiten können – unabhängig von Ihrem derzeitigen Beruf
    • Sie müssen mindestens fünf Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben
    • In drei der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen Sie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen können

     

    Folgendes Beispiel zur Verdeutlichung:

    Eine Konditormeisterin kann aufgrund eines Bandscheibenvorfalls nicht mehr stehend arbeiten. Sie würde jedoch noch keine Erwerbsminderungsrente erhalten, da sie wahrscheinlich immer noch einige Stunden pro Tag am Schreibtisch arbeiten und Dokumentationspflichten erfüllen oder telefonisch Aufträge verwalten könnte. In diesem Fall würde es sich aus Sicht des Staates also nicht um eine Erwerbsunfähigkeit handeln.

  • Der Schutz in unserer Berufsunfähigkeitsversicherung gilt natürlich weltweit.

    Selbst wenn also im Ausland Ereignisse auftreten, die bei Ihnen zu einer Berufsunfähigkeit führen, sind diese abgesichert. Zu beachten ist lediglich, dass sich Ihr Erstwohnsitz und Ihr Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Deutschland befindet und Ihr Auslandsaufenthalt zeitlich begrenzt ist.